+Artikel 90 Änderung der Richtlinie 2004/25/EG

Artikel 90 Änderung der Richtlinie 2004/25/EG

Artikel 90

Änderung der Richtlinie 2004/25/EG

Artikel 4 Absatz 5 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:

„Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Artikel 5 Absatz 1 der vorliegenden Richtlinie im Fall eines Rückgriffs auf die in Titel IV der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (*) bzw. in Titel V der Verordnung (EU) 2021/23 des Europäischen Parlaments und des Rates (**) vorgesehenen Abwicklungsinstrumente, -befugnisse und -mechanismen nicht angewandt wird.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung