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+Artikel 90 Änderung der Richtlinie 2004/25/EG |
Artikel 90 Änderung der Richtlinie 2004/25/EGArtikel 90 Änderung der Richtlinie 2004/25/EG Artikel 4 Absatz 5 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung: „Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Artikel 5 Absatz 1 der vorliegenden Richtlinie im Fall eines Rückgriffs auf die in Titel IV der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (*) bzw. in Titel V der Verordnung (EU) 2021/23 des Europäischen Parlaments und des Rates (**) vorgesehenen Abwicklungsinstrumente, -befugnisse und -mechanismen nicht angewandt wird. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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