+Artikel 5 2

Artikel 5 2

(2)   Für die Zwecke der Bewertung nach Absatz 1 stellt das Institut der zuständigen Behörde auf Anforderung alle erforderlichen Informationen zur Verfügung, insbesondere in Bezug auf die in Artikel 4 Absatz 3 Buchstaben a bis i genannten Elemente.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung