(5) Bei der Bewertung einer erheblichen Einflussnahme ebenfalls zu berücksichtigen ist die Frage, ob Aktienbezugsscheine, Anteilskaufoptionen, Schuldtitel, die in Stammaktien umgewandelt werden können, oder sonstige vergleichbare Instrumente vorliegen, die gegenwärtig angewandt oder umgewandelt werden können und durch deren Anwendung oder Umwandlung das Institut Stimmrechte mit Blick auf die Finanz- und Geschäftspolitik des betreffenden Instituts oder Finanzinstituts erhalten kann oder die entsprechenden Stimmrechte einer anderen Partei verringert werden können.