+Artikel 4 1

Artikel 4 1

(1)   Die zuständigen Behörden prüfen, ob die Auslagerung von Aufgaben, Tätigkeiten oder Funktionen im Zusammenhang mit der Konzeption, der Umsetzung und der Validierung interner Modelle durch ein Institut die Anwendung der in dieser Verordnung festgelegten Beurteilungsmethode nicht verhindert oder behindert.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung