+Artikel 4 3

Artikel 4 3

(3)   Die zuständigen Behörden vergewissern sich, dass Dritte, die an der Entwicklung der von dem Institut verwendeten Methoden zur Bewertung des Marktrisikos beteiligt sind, nicht in die anfängliche oder laufende interne Validierung des Modells durch das Institut einbezogen werden.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung