+Artikel 4 4

Artikel 4 4

(4)   Für die Zwecke der Absätze 1, 2 und 3 überprüfen die zuständigen Behörden die zwischen dem Institut und dem Dritten getroffene Vereinbarung über die Auslagerung. Gegebenenfalls können die zuständigen Behörden auch

a)

die folgenden Personen befragen oder die Vorlage schriftlicher Erklärungen von ihnen verlangen:

i)

Mitarbeiter und Mitglieder der Geschäftsleitung des Instituts;

ii)

Mitglieder des Leitungsorgans des Instituts;

iii)

Mitarbeiter des Dritten, an den die Aufgabe, Tätigkeit oder Funktion ausgelagert wurde;

b)

andere relevante Dokumente des Instituts oder des Dritten prüfen.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung