(4) Für die Zwecke der Absätze 1, 2 und 3 überprüfen die zuständigen Behörden die zwischen dem Institut und dem Dritten getroffene Vereinbarung über die Auslagerung. Gegebenenfalls können die zuständigen Behörden auch
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a)
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die folgenden Personen befragen oder die Vorlage schriftlicher Erklärungen von ihnen verlangen:
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i)
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Mitarbeiter und Mitglieder der Geschäftsleitung des Instituts;
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ii)
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Mitglieder des Leitungsorgans des Instituts;
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iii)
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Mitarbeiter des Dritten, an den die Aufgabe, Tätigkeit oder Funktion ausgelagert wurde;
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b)
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andere relevante Dokumente des Instituts oder des Dritten prüfen.
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