+Artikel 17 2

Artikel 17 2

(2)   Die zuständigen Behörden prüfen, ob die in Absatz 1 Buchstabe c genannten Szenarios verwendet werden, um die Angemessenheit der Bestandteile der Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko, einschließlich der zusätzlichen Eigenmittelanforderung für das Ausfallrisiko, zu bewerten, wenn diese Eigenmittelanforderungen mit den potenziellen Verlusten verglichen werden, die sich aus schwerwiegenden, aber plausiblen Marktszenarios ergeben.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung