(4) Bei Kurven, die mithilfe von Funktionsparametern gemäß Artikel 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2060 modelliert werden, beurteilen die zuständigen Behörden, ob die internen Grundsätze des Instituts eine Analyse umfassen, aus der hervorgeht, dass die Anwendung von Schocks auf die Funktionsparameter die Erfassung aller wesentlichen Risiken in den Kurven und der Volatilität über verschiedene Laufzeiten ermöglicht. Gegebenenfalls können die zuständigen Behörden ihre Beurteilung durch Anwendung der in Absatz 5 dargelegten Beurteilungsmethode ergänzen.