+Artikel 29 6

Artikel 29 6

(6)   Die zuständigen Behörden beurteilen, ob alle von dem Institut zur Erstellung einer Kurve verwendeten Methoden, einschließlich Interpolations- und Extrapolationsmethoden, solide sind. Wird ein Teil der Kurve durch Extrapolation ihrer beiden äußeren Punkte abgeleitet, so prüfen die zuständigen Behörden, ob die am Markt für den extrapolierten Teil der Kurve beobachtete Renditevolatilität nicht wesentlich von der Volatilität abweicht, die sich aus der Extrapolation ergibt. Zu diesem Zweck können die zuständigen Behörden die Beurteilungsmethoden gemäß den Absätzen 3 und 5 anwenden, wobei bei der Anwendung von Buchstabe b dieser Absätze ein Punkt in der durch Extrapolation ermittelten Kurve ausgewählt wird.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung