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+Artikel 35 3 |
Artikel 35 3(3) Bei Risikofaktoren, für die Näherungswerte verwendet werden, nehmen die zuständigen Behörden die in Absatz 2 genannte Beurteilung für die auf Näherungswerten basierenden Zeitreihen vor, die bei der Berechnung von
1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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