+Artikel 35 3

Artikel 35 3

(3)   Bei Risikofaktoren, für die Näherungswerte verwendet werden, nehmen die zuständigen Behörden die in Absatz 2 genannte Beurteilung für die auf Näherungswerten basierenden Zeitreihen vor, die bei der Berechnung von

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und

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gemäß Artikel 325bb der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie der Stressszenario-Risikomaße gemäß Artikel 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2024/397 der Kommission verwendet wurden.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung