+Artikel 37 3

Artikel 37 3

(3)   Die zuständigen Behörden prüfen, ob für den Fall, dass bei der in den Absätzen 1 und 2 genannten Analyse eine wesentliche Schwachstelle oder Ungenauigkeit des Modells oder der Prozesse festgestellt wird, das Institut diese Schwachstelle oder Ungenauigkeit bewertet und unverzüglich einen Plan erstellt, um die Einhaltung der Rückvergleichsanforderungen, die im Rahmen der regelmäßigen Validierung des Modells zu bewerten ist, zeitnah wiederherzustellen.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung