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Artikel 52 3Für die Zwecke des Buchstabens a Ziffer iii können die zuständigen Behörden gegebenenfalls anhand einer Stichprobe ähnlicher Emittenten prüfen, ob sich die idiosynkratischen Risikofaktoren unterscheiden. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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