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Artikel 52 3

Für die Zwecke des Buchstabens a Ziffer iii können die zuständigen Behörden gegebenenfalls anhand einer Stichprobe ähnlicher Emittenten prüfen, ob sich die idiosynkratischen Risikofaktoren unterscheiden.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung