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Artikel 52 4Für die Zwecke des Buchstabens a Ziffer iv können die zuständigen Behörden gegebenenfalls anhand einer Stichprobe von Emittenten prüfen, ob die Zuordnung korrekt ist. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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