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Artikel 52 5
Für die Zwecke des Buchstabens a Ziffer v können die zuständigen Behörden gegebenenfalls und in Fällen, in denen die vom Institut durchgeführten Analysen für das Portfolio, das in seiner derzeitigen Form dem Ausfallrisiko unterliegt, nicht ausreichend erscheinen, von dem Institut verlangen, anhand einer Stichprobe von Emittenten zu bewerten, inwieweit die von dem Institut gewählten systematischen Risikofaktoren geeignet sind, die Ursachen für den Ausfall der einzelnen Vermögenswerte des Emittenten zu erklären.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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