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Artikel 52 6
Für die Zwecke des Buchstabens b können die zuständigen Behörden gegebenenfalls statistische Analysen anhand einer Stichprobe von Emittenten, einschließlich Hypothesenprüfungen, durchführen, um die Abhängigkeit von Verlustquoten bei Ausfall von den systematischen Risikofaktoren zu prüfen.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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