+Artikel 52 6

Artikel 52 6

Für die Zwecke des Buchstabens b können die zuständigen Behörden gegebenenfalls statistische Analysen anhand einer Stichprobe von Emittenten, einschließlich Hypothesenprüfungen, durchführen, um die Abhängigkeit von Verlustquoten bei Ausfall von den systematischen Risikofaktoren zu prüfen.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung