+Artikel 2 2

Artikel 2 2

(2)   Abweichend von Absatz 1 ist es einem Institut gestattet, diese Personen in Ausnahmefällen nicht als Gruppe verbundener Kunden zu behandeln, wenn es nachweisen kann, dass im Hinblick auf das Risiko keine Einheit besteht, obwohl bei zwei oder mehr natürlichen oder juristischen Personen einer oder mehrere der in diesem Absatz genannten Umstände vorliegen.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung