+Artikel 3 3

Artikel 3 3

(3)   Abweichend von den Absätzen 1 und 2 ist es einem Institut in Ausnahmefällen gestattet, diese Personen nicht als Gruppe verbundener Kunden zu behandeln, wenn es nachweisen kann, dass im Hinblick auf das Risiko keine Einheit besteht, obwohl bei drei oder mehr natürlichen oder juristischen Personen die in diesen Absätzen genannten Umstände vorliegen.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung