+Artikel 1 1

Artikel 1 1

(1)   Diese Verordnung legt fest, welche Informationen die zuständigen Behörden von Aufnahme- und Herkunftsmitgliedstaaten einander gemäß Artikel 50 der Richtlinie 2013/36/EU zur Verfügung zu stellen haben.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung