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+Artikel 1 1 |
Artikel 1 1(1) Diese Verordnung legt fest, welche Informationen die zuständigen Behörden von Aufnahme- und Herkunftsmitgliedstaaten einander gemäß Artikel 50 der Richtlinie 2013/36/EU zur Verfügung zu stellen haben. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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