+Artikel 11 1

Artikel 11 1

(1)   Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats stellen den zuständigen Behörden eines Aufnahmemitgliedstaats Informationen zu allen Fällen bereit, in sie festgestellt haben, dass ein Institut die Anforderungen bezüglich der Verschuldungsquoten gemäß Teil 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie gegebenenfalls die Übergangsbestimmungen in Artikel 499 dieser Verordnung nicht eingehalten hat. Die bereitgestellten Informationen erläutern die Situation und die ergriffenen oder geplanten Aufsichtsmaßnahmen.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung