(1) Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats stellen den zuständigen Behörden eines Aufnahmemitgliedstaats Informationen zu allen Fällen bereit, in sie festgestellt haben, dass ein Institut die Anforderungen bezüglich der Verschuldungsquoten gemäß Teil 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie gegebenenfalls die Übergangsbestimmungen in Artikel 499 dieser Verordnung nicht eingehalten hat. Die bereitgestellten Informationen erläutern die Situation und die ergriffenen oder geplanten Aufsichtsmaßnahmen.