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die Instrumente werden zum alleinigen Zweck der Zuteilung als variable Vergütung begeben und die für das Instrument geltenden Bestimmungen gewährleisten, dass Ausschüttungen in Höhe eines Satzes ausgezahlt werden, der mit den Marktsätzen für ähnliche, vom Institut oder Instituten, deren Art, Umfang, Komplexität und Bonität vergleichbar ist, begebene Instrumente kohärent ist und zum Zeitpunkt der Gewährung der Vergütung auf keinen Fall um mehr als acht Prozentpunkte über der durchschnittlichen jährlichen Veränderungsrate der von der Kommission (Eurostat) gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates (5) veröffentlichten harmonisierten Verbraucherpreisindizes für die Union liegt. Werden die Instrumente Mitarbeitern zugeteilt, die den überwiegenden Teil ihrer beruflichen Tätigkeiten außerhalb der Union ausüben, und lauten die Instrumente auf eine von einem Drittland ausgegebene Währung, können die Institute einen ähnlichen, von einer unabhängigen Stelle berechneten, für das betreffende Drittland erstellten Verbraucherpreisindex verwenden;
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