+Artikel 3 6

Artikel 3 6

(6)   Die Änderung des wirtschaftlichen Werts des Eigenkapitals ist unter der Annahme einer Bilanz ohne Neugeschäft zu berechnen, in der fällig werdende Positionen nicht ersetzt werden.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung