+Artikel 4 1

Artikel 4 1

(1)   Die Institute berücksichtigen bei der Berechnung der Nettozinserträge die gemeinsamen Modell- und Parameterannahmen nach Artikel 3 Absätze 2, 3 und 4 sowie Absätze 7 bis 10. Darüber hinaus legen die Institute ihrer Berechnung der Nettozinserträge die in den Absätzen 2 bis 4 des vorliegenden Artikels dargelegten gemeinsamen Modell- und Parameterannahmen zugrunde.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung