+Artikel 4 4

Artikel 4 4

(4)   Die Institute berechnen die Veränderung der Nettozinserträge unter der Annahme einer Bilanz mit Neugeschäft, bei der Bilanzsumme und -zusammensetzung — unter Berücksichtigung sowohl bilanzieller als auch außerbilanzieller Posten — unverändert bleiben, da Instrumente mit fällig werdenden und neu bewerteten Zahlungsströmen durch neue Instrumente ersetzt werden, die in Bezug auf Währung, Höhe und Neubewertungszeitraum vergleichbare Merkmale aufweisen wie die Instrumente, die die Neubewertung der Zahlungsströme auslösen. Die Margen der neuen Instrumente basieren auf den Margen kürzlich gekaufter oder verkaufter Produkte mit ähnlichen Merkmalen. Bei Instrumenten mit beobachtbaren Marktpreisen sind die jüngsten Marktspreads zugrunde zu legen, nicht etwa Marktspreads aus der Vergangenheit.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung