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+Artikel 3 2 |
Artikel 3 2(2) Die Angaben werden schriftlich oder elektronisch ausgetauscht und an die Kontaktpersonen gerichtet, die in dem in Absatz 1 genannten Verzeichnis für Kontaktdaten aufgeführt sind, es sei denn, eine zuständige Behörde gibt bei der Anforderung von Angaben etwas anderes an. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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