+Artikel 3 2

Artikel 3 2

(2)   Die Angaben werden schriftlich oder elektronisch ausgetauscht und an die Kontaktpersonen gerichtet, die in dem in Absatz 1 genannten Verzeichnis für Kontaktdaten aufgeführt sind, es sei denn, eine zuständige Behörde gibt bei der Anforderung von Angaben etwas anderes an.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung