+Artikel 3 4

Artikel 3 4

(4)   Folgende Angaben können mündlich erteilt werden, bevor sie schriftlich oder elektronisch bestätigt werden:

a)

Angaben zu Verstößen gegen gesetzliche oder regulatorische Anforderungen,

b)

Angaben über die Anwendung von Aufsichts- oder anderen Verwaltungsmaßnahmen,

c)

Angaben über die Verhängung verwaltungs- oder strafrechtlicher Sanktionen,

d)

Angaben zu Liquiditätsengpässen.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung