+Artikel 3 4
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Artikel 3 4
(4) Folgende Angaben können mündlich erteilt werden, bevor sie schriftlich oder elektronisch bestätigt werden:
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a)
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Angaben zu Verstößen gegen gesetzliche oder regulatorische Anforderungen,
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b)
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Angaben über die Anwendung von Aufsichts- oder anderen Verwaltungsmaßnahmen,
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c)
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Angaben über die Verhängung verwaltungs- oder strafrechtlicher Sanktionen,
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d)
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Angaben zu Liquiditätsengpässen.
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1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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