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Artikel 3 5

(5)   Die zuständigen Behörden bestätigen den Erhalt der Angaben. Wurden Angaben elektronisch über einen gesicherten Kommunikationskanal übermittelt, erfolgt die Bestätigung über den gleichen Kanal. Keine Bestätigung ist für Angaben erforderlich, die mündlich oder über einen gesicherten Kommunikationskanal übermittelt wurden, der dem Absender die Möglichkeit gibt, eine Bestätigung des Eingangs beim Empfänger zu erhalten.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung