+Artikel 5 3

Artikel 5 3

(3)   Eine zuständige Behörde, die eine Anfrage der in Absatz 1 genannten Art erhält, stellt die Angaben umgehend zur Verfügung und tut ihr Möglichstes, um ihre Antwort innerhalb der in der Anfrage genannten Zeit zu übermitteln. Ist der zuständigen Behörde eine fristgerechte Beantwortung nicht möglich, teilt sie der antragstellenden zuständigen Behörde umgehend mit, bis wann sie die Angaben übermitteln wird.

Sind die angeforderten Angaben nicht verfügbar, teilt die zuständige Behörde, die eine Anfrage der in Absatz 1 genannten Art erhalten hat, dies der antragstellenden zuständigen Behörde mit.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung