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+Artikel 60 Ausübung der in den Artikeln 61 bis 63 genannten Befugnisse |
Artikel 60 Ausübung der in den Artikeln 61 bis 63 genannten BefugnisseArtikel 60 Ausübung der in den Artikeln 61 bis 63 genannten Befugnisse Die der ESMA oder Bediensteten der ESMA oder sonstigen von ihr bevollmächtigten Personen nach den Artikeln 61 bis 63 übertragenen Befugnisse dürfen nicht genutzt werden, um die Offenlegung von Informationen oder Unterlagen zu verlangen, die einem Rechtsprivileg unterliegen. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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