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+Artikel 9 Sanktionen gegen juristische Personen ---+Artikel 9 a) ---+Artikel 9 b) ---+Artikel 9 c) ---+Artikel 9 d) ---+Artikel 9 e) |
Artikel 9 Sanktionen gegen juristische PersonenDie Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass gegen eine nach Artikel 8 verantwortliche juristische Person wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen verhängt werden können, die Geldstrafen oder nichtstrafrechtliche Geldbußen umfassen müssen, aber auch andere Sanktionen einschließen können, wie etwa: 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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