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+Artikel 10 Anwendung der Melde- und Offenlegungsverfahren |
Artikel 10 Anwendung der Melde- und OffenlegungsverfahrenArtikel 10 Anwendung der Melde- und Offenlegungsverfahren Die Melde- und Offenlegungsanforderungen gemäß Artikel 5, 6, 7 und 8 gelten für natürliche oder juristische Personen, die in der Union oder in einem Drittland ansässig oder niedergelassen sind. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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