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+Artikel 25a Für die Beaufsichtigung und rechtliche Durchsetzung des Artikels 4 Absatz 1 und der Artikel 5a,►M5—————◄8c und 8d verantwortliche sektorale zuständige Behörden |
Artikel 25a Für die Beaufsichtigung und rechtliche Durchsetzung des Artikels 4 Absatz 1 und der Artikel 5a,►M5—————◄8c und 8d verantwortliche sektorale zuständige BehördenArtikel 25a Für die Beaufsichtigung und rechtliche Durchsetzung des Artikels 4 Absatz 1 und der Artikel 5a, ►M5 ————— ◄ 8c und 8d verantwortliche sektorale zuständige Behörden Die sektoralen zuständigen Behörden sind für die Beaufsichtigung und rechtliche Durchsetzung des Artikels 4 Absatz 1 und der Artikel 5a, ►M5 ————— ◄ 8c und 8d gemäß den einschlägigen sektoralen Rechtsvorschriften verantwortlich. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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