+KAPITEL II Übergangs- und Schlussbestimmungen
---+Artikel 40 Übergangsbestimmungen
---+Artikel 40a Übergangsmaßnahmen in Bezug auf die ESMA
------+Article 40a 1.
------+Article 40a 2.
------+Article 40a 3.
------+Article 40a 4.
------+Article 40a 5.
------+Article 40a 6.
---+Artikel 41 Inkrafttreten

KAPITEL II Übergangs- und Schlussbestimmungen

KAPITEL II Übergangs- und Schlussbestimmungen

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung
Artikel 40 Übergangsbestimmungen

Artikel 40

Übergangsbestimmungen

In der Gemeinschaft vor dem 7. Juni 2010 tätige Ratingagenturen (nachstehend „bestehende Ratingagenturen“ genannt), die beabsichtigen, gemäß dieser Verordnung einen Antrag auf Registrierung zu stellen, treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um den Bestimmungen dieser Verordnung bis zum 7. September 2010 nachzukommen.

Die Ratingagenturen stellen frühestens bis zum 7. Juni 2010 ihren Antrag auf Registrierung. Bestehende Ratingagenturen stellen bis zum 7. September 2010 ihren Antrag auf Registrierung.

▼M1

Bestehende Ratingagenturen dürfen weiterhin Ratings abgeben, die von den in Artikel 4 Absatz 1 genannten Finanzinstituten und anderen Einrichtungen für aufsichtsrechtliche Zwecke verwendet werden, es sei denn, die Registrierung wird abgelehnt. Im Falle einer Ablehnung der Registrierung gilt Artikel 24 Absätze 4 und 5.

Artikel 40a Übergangsmaßnahmen in Bezug auf die ESMA
Artikel 41 Inkrafttreten

Artikel 41

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem Datum ihres Inkrafttretens. Abweichend davon

— 
gilt Artikel 4 Absatz 1 ab dem 7. Dezember 2010 und
— 
gelten Artikel 4 Absatz 3 Buchstaben f, g und h ab dem 7. Juni 2011.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung