+Abschnitt 3 Verfahren und Überprüfung
---+Artikel 48i Verfahrensvorschriften für Aufsichtsmaßnahmen und Geldbußen
------+Article 48i 1.
------+Article 48i 2.
------+Article 48i 3.
------+Article 48i 4.
------+Article 48i 5.
------+Article 48i 6.
------+Article 48i 7.
------+Article 48i 8.
------+Article 48i 9.
------+Article 48i 10.
------+Article 48i 11.
---+Artikel 48j Anhörung der Personen, die Gegenstand der Untersuchungen sind
------+Article 48j 1.
------+Article 48j 2.
---+Artikel 48k Überprüfung durch den Gerichtshof

Abschnitt 3 Verfahren und Überprüfung

Abschnitt 3 Verfahren und Überprüfung

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung
Artikel 48i Verfahrensvorschriften für Aufsichtsmaßnahmen und Geldbußen
Artikel 48j Anhörung der Personen, die Gegenstand der Untersuchungen sind
Artikel 48k Überprüfung durch den Gerichtshof

Artikel 48k

Überprüfung durch den Gerichtshof

Der Gerichtshof besitzt die unbeschränkte Befugnis zur Überprüfung von Beschlüssen, mit denen die ESMA eine Geldbuße oder ein Zwangsgeld festgesetzt hat. Er kann die verhängten Geldbußen oder Zwangsgelder aufheben, herabsetzen oder erhöhen.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung