+Artikel 1 Begriffsbestimmungen

Artikel 1 Begriffsbestimmungen

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

a) 

„Treibhausgasemissionen“ Emissionen von Treibhausgas im Sinne von Artikel 3 Ziffer 1 der Verordnung (EU) 2018/842 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 );

b) 

„absolute Treibhausgasemissionen“ Tonne(n) CO2-Äquivalent im Sinne von Artikel 2 Ziffer 7 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 2 );

c) 

„Treibhausgas-Emissionsintensität“ die absoluten THG-Emissionen geteilt durch Millionen von Euro an Unternehmenswert einschließlich Barmitteln;

d) 

„Unternehmenswert einschließlich Barmittel“ oder „EVIC“ (enterprise value including cash) die Summe der Marktkapitalisierung der Stammaktien, der Marktkapitalisierung der Vorzugsaktien und des Buchwerts der Gesamtverschuldung und des Anteils ohne beherrschenden Einfluss am Ende des Geschäftsjahres, ohne Abzug der Barmittel oder der Barmitteln gleichgestellten Mittel;

e) 

„Anlageuniversum“ die Gesamtheit aller Anlageinstrumente in einer bestimmten Anlageklasse oder Gruppe von Anlageklassen;

f) 

„Referenzjahr“ das erste einer Reihe von Jahren eines Referenzwerts.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung