+ABSCHNITT 2 MINDESTSTANDARDS FÜR DEN EU-REFERENZWERT FÜR DEN KLIMABEDINGTEN WANDEL
---+Artikel 9 Referenzwert für die Reduktion der THG-Emissionsintensität oder der absoluten THG-Emissionen für EU-Referenzwerte für den klimabedingten Wandel
---+Artikel 10 Ausschlüsse im Zusammenhang mit EU-Referenzwerten für den klimabedingten Wandel
------+Article 10 1.
------+Article 10 2.

ABSCHNITT 2 MINDESTSTANDARDS FÜR DEN EU-REFERENZWERT FÜR DEN KLIMABEDINGTEN WANDEL

ABSCHNITT 2 MINDESTSTANDARDS FÜR DEN EU-REFERENZWERT FÜR DEN KLIMABEDINGTEN WANDEL

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung
Artikel 9 Referenzwert für die Reduktion der THG-Emissionsintensität oder der absoluten THG-Emissionen für EU-Referenzwerte für den klimabedingten Wandel

Artikel 9

Referenzwert für die Reduktion der THG-Emissionsintensität oder der absoluten THG-Emissionen für EU-Referenzwerte für den klimabedingten Wandel

Die THG-Emissionsintensität oder, falls zutreffend, die absoluten THG-Emissionen für die EU-Referenzwerte für den klimabedingten Wandel, einschließlich der THG-Emissionen der Kategorien Scope 1, 2 und 3, müssen mindestens 30 % niedriger sein als die THG-Emissionsintensität oder die absoluten THG-Emissionen des Anlageuniversums.

Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 werden die THG-Emissionen der Kategorie Scope 3 in Übereinstimmung mit dem in Artikel 5 festgelegten Umsetzungszeitraum berechnet.

Artikel 10 Ausschlüsse im Zusammenhang mit EU-Referenzwerten für den klimabedingten Wandel

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung