+KAPITEL III AUFSICHT UND VERWALTUNGSZUSAMMENARBEIT
---+Artikel 15
------+Article 15 1.
------+Article 15 2.
------+Article 15 3.
------+Article 15 4.
------+Article 15 5.
------+Article 15 6.
------+Article 15 7.
------+Article 15 8.
------+Article 15 9.
---+Artikel 15a
------+Article 15a 1.
------+Article 15a 2.
------+Article 15a 3.
------+Article 15a 4.
------+Article 15a 5.
------+Article 15a 6.
------+Article 15a 7.
------+Article 15a 8.
------+Article 15a 9.
------+Article 15a 10.
---+Artikel 15b
---+Artikel 16
---+Artikel 17
------+Article 17 1.
------+Article 17 2.
------+Article 17 3.
------+Article 17 4.
------+Article 17 5.
---+Artikel 17a
------+Article 17a 1.
------+Article 17a 2.
------+Article 17a 3.
---+Artikel 18
------+Article 18 1.
------+Article 18 2.
---+Artikel 18a Zugänglichkeit von Informationen im zentralen europäischen Zugangsportal
---+Artikel 19
------+Article 19 1.
------+Article 19 1a.
------+Article 19 1b.
------+Article 19 2.
------+Article 19 3.
---+Artikel 20
---+Artikel 21
------+Article 21 1.
------+Article 21 2.
------+Article 21 3.
---+Artikel 22
------+Article 22 1.
------+Article 22 2.
------+Article 22 3.
------+Article 22 4.
------+Article 22 5.
---+Artikel 22a
---+Artikel 23
------+Article 23 1.
------+Article 23 2.
---+Artikel 24
------+Article 24 1.
------+Article 24 2.
------+Article 24 3.
---+Artikel 25

KAPITEL III AUFSICHT UND VERWALTUNGSZUSAMMENARBEIT

KAPITEL III AUFSICHT UND VERWALTUNGSZUSAMMENARBEIT

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung
Artikel 15
Artikel 15a
Artikel 15b

Artikel 15b

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass jede Ablehnung der Registrierung eines in Artikel 15 genannten Verwalters oder eines in Artikel 15a genannten Fonds begründet werden muss und den in diesen Artikeln genannten Verwaltern mitgeteilt werden muss und vor einer nationalen gerichtlichen, behördlichen oder sonstigen Instanz angefochten werden kann. Dieses Recht auf Anfechtung findet auch im Hinblick auf die Registrierung Anwendung, wenn innerhalb von zwei Monaten, nachdem der Verwalter alle erforderlichen Informationen zur Verfügung gestellt hat, keine Entscheidung über eine Registrierung ergangen ist. Die Mitgliedstaaten können vorschreiben, dass ein Verwalter alle vorgeschalteten Verwaltungsrechtsbehelfe nach nationalem Recht ausschöpfen muss, bevor er von diesem Rechtsbehelf Gebrauch machen kann.

Artikel 16

Artikel 16

Verwalter eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum unterrichten die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats, wenn sie beabsichtigen,

a) 

einen neuen qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum oder

b) 

einen bestehenden qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum in einem Mitgliedstaat, der nicht in der in Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe d genannten Liste aufgeführt ist, zu vertreiben.

Artikel 17
Artikel 17a
Artikel 18
Artikel 18a Zugänglichkeit von Informationen im zentralen europäischen Zugangsportal

Artikel 18a

Zugänglichkeit von Informationen im zentralen europäischen Zugangsportal

Ab dem 10. Januar 2028 werden die in Artikel 18 Absatz 1 dieser Verordnung genannten Informationen über das zentrale europäische Zugangsportal (European Single Access Point, ESAP) gemäß der Verordnung (EU) 2023/2859 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 5 ) zugänglich gemacht. Für diesen Zweck fungiert die ESMA als Sammelstelle im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der genannten Verordnung. Die ESMA bezieht diese Informationen aus den von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats gemäß Artikel 17 Absatz 1 dieser Verordnung übermittelten Informationen für die Zwecke der Einrichtung der in Artikel 18 Absatz 1 dieser Verordnung genannten zentralen Datenbank.

Diese Informationen müssen die nachstehenden Anforderungen erfüllen:

a) 

Sie werden in einem datenextrahierbaren Format im Sinne von Artikel 2 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2023/2859 übermittelt;

b) 

sie enthalten die folgenden Metadaten:

i) 

alle Namen des Fonds, auf den sich die Informationen beziehen;

ii) 

soweit verfügbar, die Rechtsträgerkennung des Fonds gemäß Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/2859;

iii) 

die Art der Informationen gemäß der Einstufung in Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe c der genannten Verordnung;

iv) 

eine Angabe, ob die Informationen personenbezogene Daten enthalten.

Artikel 19
Artikel 20

Artikel 20

Die zuständigen Behörden werden im Einklang mit dem nationalen Recht mit allen für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Aufsichts- und Ermittlungsbefugnissen ausgestattet. Sie erhalten insbesondere die Befugnis,

a) 

Zugang zu Unterlagen aller Art zu fordern und Kopien von ihnen zu erhalten oder anzufertigen;

b) 

vom Verwalter eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum unverzügliche Auskünfte zu verlangen;

c) 

von jeder mit den Tätigkeiten des Verwalters eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum oder des qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum in Verbindung stehenden Person Auskünfte zu verlangen;

d) 

angekündigte und unangekündigte Ermittlungen vor Ort durchzuführen;

e) 

geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass ein Verwalter eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum diese Verordnung weiterhin einhält;

f) 

eine Anweisung zu erteilen, um sicherzustellen, dass ein Verwalter eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum diese Verordnung einhält und jegliches Verhalten, das einen Verstoß gegen diese Verordnung darstellen könnte, einstellt.

▼M1

Die ESMA organisiert gemäß Artikel 30 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 vergleichende Analysen und führt diese durch, um die Einheitlichkeit der Verfahren im Zusammenhang mit den von den zuständigen Behörden gemäß dieser Verordnung wahrgenommenen Aufsichts- und Ermittlungsbefugnissen zu verbessern.

▼B

Artikel 21
Artikel 22
Artikel 22a

Artikel 22a

Die den zuständigen Behörden gemäß der Richtlinie 2011/61/EU übertragenen Befugnisse, darunter auch die Befugnisse im Zusammenhang mit Sanktionen, sind auch im Hinblick auf die in Artikel 2 Absatz 2 genannten Verwalter wahrzunehmen.

Artikel 23
Artikel 24
Artikel 25

Artikel 25

Im Falle einer Uneinigkeit zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten über eine Bewertung, Maßnahme oder Unterlassung einer zuständigen Behörde in Bereichen, in denen nach dieser Verordnung eine Zusammenarbeit oder Koordinierung der zuständigen Behörden verschiedener Mitgliedstaaten erforderlich ist, können die zuständigen Behörden die ESMA mit der Angelegenheit befassen; diese kann nach Maßgabe der ihr durch Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 übertragenen Befugnisse tätig werden, soweit die Uneinigkeit nicht Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i oder Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer i dieser Verordnung betrifft.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung