+Unterabschnitt 4 Rückversicherung
---+Artikel 11 Rückversicherung
---+Artikel 12 Rückversicherungsunternehmen, die ihre Tätigkeit einstellen
------+Article 12 1.
------+Article 12 2.

Unterabschnitt 4 Rückversicherung

Unterabschnitt 4 Rückversicherung

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung
Artikel 11 Rückversicherung

Artikel 11

Rückversicherung

In Bezug auf die Rückversicherung gilt diese Richtlinie nicht für die von der Regierung eines Mitgliedstaats aus Gründen des erheblichen öffentlichen Interesses in ihrer Eigenschaft als Rückversicherer letzter Instanz ausgeübte oder vollständig garantierte Rückversicherung, einschließlich der Fälle, in denen diese Funktion aufgrund einer Marktsituation erforderlich ist, in der ein angemessener kommerzieller Versicherungsschutz nicht zu erlangen ist.

Artikel 12 Rückversicherungsunternehmen, die ihre Tätigkeit einstellen

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung