+Unterabschnitt 3 Anrechnungsfähigkeit der eigenmittel
---+Artikel 98 Anrechnungsfähigkeit und Begrenzungen für „Tier 1“, „Tier 2“ und „Tier 3“
------+Article 98 1.
------+Article 98 2.
------+Article 98 3.
------+Article 98 4.
---+Artikel 99 Delegierte Rechtsakte zur Anrechnungsfähigkeit von Eigenmitteln

Unterabschnitt 3 Anrechnungsfähigkeit der eigenmittel

Unterabschnitt 3 Anrechnungsfähigkeit der eigenmittel

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung
Artikel 98 Anrechnungsfähigkeit und Begrenzungen für „Tier 1“, „Tier 2“ und „Tier 3“
Artikel 99 Delegierte Rechtsakte zur Anrechnungsfähigkeit von Eigenmitteln

Artikel 99

Delegierte Rechtsakte zur Anrechnungsfähigkeit von Eigenmitteln

Die Kommission erlässt im Einklang mit Artikel 301a delegierte Rechtsakte, in denen Folgendes festgelegt wird:

a) 

die in Artikel 98 Absätze 1 und 2 genannten quantitativen Begrenzungen;

b) 

die Anpassungen, die vorgenommen werden sollten, um der Nichttransferierbarkeit von Eigenmittelbestandteilen Rechnung zu tragen, die nur zur Abdeckung von Verlusten verwendet werden können, die aus einem bestimmten Segment von Verbindlichkeiten herrühren oder sich aus bestimmten Risiken ergeben (Sonderverband).

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung