+Abschnitt 1 Anwendbares recht
---+Artikel 178 Anwendbares Recht

Abschnitt 1 Anwendbares recht

Abschnitt 1 Anwendbares recht

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung
Artikel 178 Anwendbares Recht

Artikel 178

Anwendbares Recht

Mitgliedstaaten, die nicht der Verordnung (EG) Nr. 593/2008/EG unterliegen, wenden die Bestimmungen dieser Verordnung an, um festzustellen, welche Rechtsvorschriften auf Versicherungsverträge anzuwenden sind, die unter Artikel 7 jener Verordnung fallen.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung