+Abschnitt 3 Beistandsleistungen
---+Artikel 197 Touristischen Beistandsleistungen ähnliche Tätigkeiten

Abschnitt 3 Beistandsleistungen

Abschnitt 3 Beistandsleistungen

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung
Artikel 197 Touristischen Beistandsleistungen ähnliche Tätigkeiten

Artikel 197

Touristischen Beistandsleistungen ähnliche Tätigkeiten

Die Mitgliedstaaten können auf Beistandsleistungen zugunsten von Personen, die unter anderen Bedingungen als denen des Artikels 2 Absatz 2 in Schwierigkeiten geraten sind, diese Richtlinie anwenden.

Macht ein Mitgliedstaat von dieser Möglichkeit Gebrauch, so stellt er diese Tätigkeiten den Tätigkeiten gemäß Zweig 18 von Anhang I Teil A gleich.

Absatz 2 berührt in keiner Weise die in Anhang I vorgesehenen Einteilungsmöglichkeiten bei Tätigkeiten, die offensichtlich unter andere Zweige fallen.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung