(7) Wenn die Mitgliedstaaten am 9. Juli 2024 nationale Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/849 bereits auf andere Sektoren als Verpflichtete anwenden, so können sie die gesamte oder Teile der Verordnung (EU) 2024/1624 auf diese Sektoren anwenden.
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum 10. Januar 2028 die gemäß Unterabsatz 1 auf nationaler Ebene ermittelten Sektoren mit, für die die Anforderungen der Verordnung (EU) 2024/1624 gelten, und legen eine Begründung für die Exponiertheit dieser Sektoren gegenüber Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung vor. Innerhalb von sechs Monaten nach dieser Mitteilung gibt die Kommission nach Konsultation der AMLA eine ausführliche Stellungnahme gemäß Absatz 4 ab. Hält die Kommission es nicht für angebracht, Maßnahmen auf Unionsebene vorzuschlagen, so findet Absatz 5 Anwendung.