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+Artikel 5 5 |
Artikel 5 5(5) Bis zum 10. Juli 2028 unterrichten die Mitgliedstaaten die Kommission über die gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels erlassenen Maßnahmen. Diese Unterrichtung enthält eine Erläuterung dieser Maßnahmen, die sich auf die entsprechende von dem Mitgliedstaat gemäß Artikel 8 dieser Richtlinie durchgeführte Risikobewertung stützt. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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