|
+Artikel 5 7 |
Artikel 5 7(7) Bis zum 10. Juli 2030 veröffentlicht die Kommission einen Bericht, in dem die gemäß Absatz 5 mitgeteilten Maßnahmen zur Minderung der Risiken der Geldwäsche, damit zusammenhängender Vortaten und der Terrorismusfinanzierung bewertet werden, und gibt erforderlichenfalls Empfehlungen ab. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
|