+Artikel 5 7

Artikel 5 7

(7)   Bis zum 10. Juli 2030 veröffentlicht die Kommission einen Bericht, in dem die gemäß Absatz 5 mitgeteilten Maßnahmen zur Minderung der Risiken der Geldwäsche, damit zusammenhängender Vortaten und der Terrorismusfinanzierung bewertet werden, und gibt erforderlichenfalls Empfehlungen ab.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung