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+Artikel 6 1 |
Artikel 6 1(1) Die Mitgliedstaaten verpflichten Aufseher, sich zu vergewissern, dass die Mitglieder der Führungsebene der in Artikel 4 Absätze 1 und 2 genannten Verpflichteten sowie finanziellen gemischten Holdinggesellschaften und die wirtschaftlichen Eigentümer dieser Unternehmen über einen guten Leumund verfügen und aufrecht und integer handeln. Zudem verfügt die Führungsebene solcher Unternehmen über das/die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderliche(n) Wissen und Fachkenntnisse. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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