+Artikel 6 4

Artikel 6 4

(4)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Aufseher befugt sind, zu verlangen, dass wegen Geldwäsche, damit zusammenhängender Vortaten oder Terrorismusfinanzierung verurteilte Personen aus der Führungsebene der in den Absätzen 1 und 2 genannten Verpflichteten entfernt werden. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Aufseher befugt sind, Mitglieder der Führungsebene der in Absatz 1 genannten Verpflichteten, bei denen davon ausgegangen wird, dass sie keinen guten Leumund besitzen, nicht aufrecht und integer handeln, oder über das/die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderliche(n) Wissen und Fachkenntnisse verfügen, aus ihrer Funktion zu entfernen oder vorübergehend zu suspendieren.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung