|
+Artikel 6 5 |
Artikel 6 5(5) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Aufseher befugt sind, wegen Geldwäsche, den entsprechenden Vortaten oder Terrorismusfinanzierung verurteilte Personen, bei denen es sich um wirtschaftliche Eigentümer eines in Absatz 1 und 2 genannten Verpflichteten handelt, von Verpflichteten zu trennen, auch indem sie Aufseher dazu befugen, die Veräußerung der Beteiligung dieser wirtschaftlichen Eigentümer an Verpflichteten zu verlangen. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
|