(6) Für die Zwecke dieses Artikels stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass Aufseher oder jegliche andere Behörden, die auf nationaler Ebene für die Bewertung der für die Personen nach den Absätzen 1 und 2 geltenden Anforderungen zuständig sind, im Einklang mit ihrem nationalen Recht die zentrale Datenbank zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung nach Artikel 11 der Verordnung (EU) 2024/1620 und das Strafregister dahingehend überprüfen, ob eine einschlägige Verurteilung der betreffenden Person vermerkt ist. Jeder Informationsaustausch für diese Zwecke erfolgt im Einklang mit dem Beschluss 2009/315/JI und dem Beschluss 2009/316/JI gemäß der jeweiligen Umsetzung in nationales Recht.