+Artikel 6 8

Artikel 6 8

(8)   Bis zum 10. Juli 2029 gibt die AMLA Leitlinien zu Folgendem heraus:

a)

den in Absatz 1 genannten Kriterien zur Prüfung des Leumunds, der Aufrichtigkeit und der Integrität;

b)

den in Absatz 1 genannten Kriterien zur Prüfung des Wissens und der Fachkenntnisse;

c)

der von Aufsehern vorgenommenen einheitlichen Anwendung der ihnen durch diesen Artikel übertragenen Befugnisse.

Bei der Erstellung der in Unterabsatz 1 genannten Leitlinien berücksichtigt die AMLA die Besonderheiten jedes Sektors, in dem die Verpflichteten tätig sind.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung