(8) Bis zum 10. Juli 2029 gibt die AMLA Leitlinien zu Folgendem heraus:
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a)
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den in Absatz 1 genannten Kriterien zur Prüfung des Leumunds, der Aufrichtigkeit und der Integrität;
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b)
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den in Absatz 1 genannten Kriterien zur Prüfung des Wissens und der Fachkenntnisse;
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c)
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der von Aufsehern vorgenommenen einheitlichen Anwendung der ihnen durch diesen Artikel übertragenen Befugnisse.
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Bei der Erstellung der in Unterabsatz 1 genannten Leitlinien berücksichtigt die AMLA die Besonderheiten jedes Sektors, in dem die Verpflichteten tätig sind.