+Artikel 6 9

Artikel 6 9

(9)   Die Mitgliedstaaten wenden diesen Artikel ab dem 10. Juli 2029 in Bezug auf die Verpflichteten nach Artikel 3 Nummer 3 Buchstabe n und o der Verordnung (EU) 2024/1624 an.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung