(2) Bis zum 10. Juli 2028 erstellt die Kommission zu diesem Zweck einen Bericht, in dem diese Risiken auf Unionsebene ermittelt, analysiert und bewertet werden. Die Kommission aktualisiert ihren Bericht in der Folge alle vier Jahre. Die Kommission kann Teile des Berichts gegebenenfalls häufiger aktualisieren.
Wenn die Kommission bei der Aktualisierung des Berichts neue Risiken ermittelt, kann sie den Mitgliedstaaten empfehlen, dass sie eine Aktualisierung ihrer nationalen Risikobewertungen in Erwägung ziehen oder sektorspezifische Risikobewertungen gemäß Artikel 8 durchführen, um diese Risiken zu bewerten.
Der in Unterabsatz 1 genannte Bericht wird veröffentlicht, mit Ausnahme der Teile, die vertrauliche Informationen enthalten.